§ 375 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1991] |
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§ 375. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter | § 375 |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und | (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und |
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; | 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; |
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet; | 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; |
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet. | 3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. |
(1a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. | (1a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. |
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. | (2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. |
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 375.
2(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
- 1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist;
- 2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
- 33. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozeßgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann.
4(1a) Einem Mitglied des Prozeßgerichts darf die Aufnahme des Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozeßgericht zweckmäßig erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 7, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 19 b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.52, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.