§ 375 ZPO. Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 375 § 375
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden: (1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Orte zu vernehmen ist; 1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint;
2. wenn 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen; 3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgerichte zu erscheinen;
3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint. 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält.
(2) Der Reichspräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. (2) [1] [Der Reichspräsident] und […] der [Präsident eines deutschen Landes] sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. [2] […]
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 375.
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:
  • 1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint;
  • 2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde;
  • 3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgerichte zu erscheinen;
  • 4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält.
2(2) [1] [Der Reichspräsident] und […] der [Präsident eines deutschen Landes] sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. [2] […]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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