§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 382. Vernehmung an bestimmten Orten § 382. Vernehmung an bestimmten Orten
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es: (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
- für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, - für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
- für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, - für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,
- für die Mitglieder einer der im Abs[atz] 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung. - für die Mitglieder einer der im Abs. 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 382. 2Vernehmung an bestimmten Orten.
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es:
  • für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung,
  • für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung,
  • für die Mitglieder einer der im Abs. 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.54, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.