§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [29. März 1930–1. Oktober 1950]
    1§ 382. 
        
            2(1) [Die] Mitglieder [einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
        
        (2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
        
            3(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
            
        
    
- – […]
 - – [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung],
 - – […]
 - – [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
 - 2. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
 - 3. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.
 - 4. 29. März 1930: §§ 27 Nr. IV.2 Buchst. b, 29 des Gesetzes vom 27. März 1930.