§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] | 
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| § 384 | § 384 | 
| Das Zeugniß kann verweigert werden: | Das Zeugniß kann verweigert werden: | 
| 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu [der er] in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; | 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; | 
| 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem [seiner] im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen […] zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; | 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; | 
| 3. über Fragen, [die] der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. | 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 384. Das Zeugniß kann verweigert werden:
        
- 21. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
 - 32. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im § [383] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
 - 3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
 - 3. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.