§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1974]
§ 40. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung § 40
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) [1] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn (2) [1] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn
2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. [2] In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. [2] In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
[1. April 1974–1. Januar 2002]
1§ 40.
2(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
3(2) [1] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. [2] In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.

Umfeld von § 40 ZPO

§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes