§ 407a ZPO. Weitere Pflichten des Sachverständigen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Oktober 2016]
1§ 407a. 2Weitere Pflichten des Sachverständigen.
(1) 3[1] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. [2] Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
4(2) [1] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. [2] Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. [3] Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
5(3) [1] Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. [2] Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
6(4) [1] Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. [2] Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 25, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 4. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 5. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 6. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 7. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 8. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.