§ 407a ZPO. Weitere Pflichten des Sachverständigen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 407a. Weitere Pflichten des Sachverständigen § 407a
(1) [1] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. [2] Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. (1) [1] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. [2] Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) [1] Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. [2] Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (2) [1] Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. [2] Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) [1] Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. [2] Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. (3) [1] Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. [2] Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(4) [1] Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. [2] Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an. (4) [1] Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. [2] Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen. (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 407a.
(1) [1] Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. [2] Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) [1] Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. [2] Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) [1] Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. [2] Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(4) [1] Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. [2] Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 25, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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