§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024][15. Oktober 2016]
§ 411. Schriftliches Gutachten § 411. Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. [5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. [5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. [2] Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden. (3) [1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. [2] Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. (4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
[15. Oktober 2016–19. Juli 2024]
1§ 411. 2Schriftliches Gutachten.
3(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
4(2) 5[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 6[4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. 7[5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 8[1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. 9[2] Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
10(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
6. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
7. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
9. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
10. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.