§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [19. Juli 2024] | [15. Oktober 2016] | 
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| § 411. Schriftliches Gutachten | § 411. Schriftliches Gutachten | 
| (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. | (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. | 
| (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. [5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. [5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. | 
| (3) [1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. [2] Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden. | (3) [1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. [2] Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen. | 
| (4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | (4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. | 
    [15. Oktober 2016–19. Juli 2024]
    1§ 411. 2Schriftliches Gutachten. 
        
            3(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
        
        
            4(2) 5[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. 6[4] Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. 7[5] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
        
        
            (3) 8[1] Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. 9[2] Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
        
        
            10(4) [1] Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. [2] Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 9, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 5. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 6. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 7. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 9. 15. Oktober 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
 - 10. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 27, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.