§ 411 ZPO. Schriftliches Gutachten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 411 | § 411 | 
| (1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. | (1) [1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen. | 
| (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. [2] Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. [4] § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. [3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. [4] […] § 409 [Abs. 2 gilt] entsprechend[…]. | 
| (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. | (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit [er] das schriftliche Gutachten erläutere. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
    1§ 411. 
        
            2(1) 3[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen. [2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
        
        
            4(2) 5[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. [2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. 6[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann [die Strafe] in der gleichen Weise noch einmal […] erkannt werden. 7[4] […] § 409 [Abs. 2 gilt] entsprechend[…].
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 51 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 5. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
 - 6. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
 - 7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.