§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1970] | [1. Oktober 1950] |
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§ 416 | § 416 |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. | Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1970]
1§ 416. Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in [ihnen] enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.