§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 45. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch | § 45 | 
| (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. | (1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht. | 
| (2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. | (2) [1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet das Landgericht, bei Ablehnung eines Familienrichters das Oberlandesgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Richter beim Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält. | 
| (3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 45. 
        
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.2, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
 - 3. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 1, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.