§ 45 ZPO. Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Februar 1943]
    1§ 45. 
        
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
        
            (2) [1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. [2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.