§ 49 ZPO. Urkundsbeamte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Februar 1943] | 
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| § 49 | § 49 | 
| Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. | Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts. | 
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Februar 1943: §§ 1 Abs. 3, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.