§ 49 ZPO. Urkundsbeamte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Februar 1943] | [1. Januar 1928] | 
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| § 49 | § 49 | 
| Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts. | Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist. | 
    [1. Januar 1928–1. Februar 1943]
    1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927, Art. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 30. November 1927.