§ 497 ZPO. Ladungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 497.  [1] Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.