§ 497 ZPO. Ladungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 497. Ladungen | § 497 |
(1) [1] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] § 270 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die […] Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. | (2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die […] Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 497.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 56, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.