§ 499 ZPO. Belehrungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [21. Oktober 2005] | [1. Januar 2002] | 
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| § 499. Belehrungen | § 499. Belehrung | 
| (1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. | über schriftliches Anerkenntnis | 
| (2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. | Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. | 
    [1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
    1§ 499. 2Belehrung über schriftliches Anerkenntnis. Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 57, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.