§ 499 ZPO. Belehrungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 499. Belehrung über schriftliches Anerkenntnis § 499
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren. Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 499. Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 57, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 499 ZPO

§ 498 ZPO. Zustellung des Protokolls über die Klage

§ 499 ZPO. Belehrungen

§ 499a ZPO