§ 511a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1983] | [1. Juli 1977] |
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§ 511a | § 511a |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. |
(2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | (2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. |
[1. Juli 1977–1. Januar 1983]
1§ 511a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. a, Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.