§ 511a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1965] |
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§ 511a | § 511a |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. |
(2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. | (2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. |
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[1. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 511a.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.