§ 511a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Januar 1965] | 
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| § 511a | § 511a | 
| (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. | 
| (2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. | (2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. | 
| (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1965–1. Januar 1975]
    1§ 511a. 
        
            2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
        
        
        (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 2. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.