§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 515 § 515
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. (1) [1] Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme bedarf der Einwilligung des Berufungsbeklagten, wenn dieser einen neuen Antrag gemäß § 532 Abs. 4 gestellt hat.
(2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. (2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung kann auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
(3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist nicht anfechtbar. (3) [1] Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungskläger verpflichtet, die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Berufungsbeklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 515.
(1) [1] Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme bedarf der Einwilligung des Berufungsbeklagten, wenn dieser einen neuen Antrag gemäß § 532 Abs. 4 gestellt hat.
(2) [1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung kann auch vor dem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll sowie durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht abgegeben werden.
(3) [1] Wird die Berufung zurückgenommen, so ist der Berufungskläger verpflichtet, die durch die Berufung entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Berufungsbeklagten ist diese Verpflichtung durch Beschluß auszusprechen. [3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen Verhandlung und ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

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