§ 515 ZPO. Verzicht auf Berufung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1928–1. Februar 1943]
    1§ 515. 
        
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
        
            (2) [1] Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines Schriftsatzes. 2[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
        
        
            (3) [1] Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. [2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Urtheil auszusprechen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.