§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1910] | [1. Januar 1900] | 
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| § 518 | § 518 | 
| (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. | (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. | 
| (2) Die Berufungsschrift muß enthalten: | (2) Derselbe muß enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; | 
| 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt | 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde; | 
| werde. | 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. | 
| (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden. | (3) Bei der Einreichung der Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden. | 
    [1. Januar 1900–1. April 1910]
    1§ 518. 
        
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
        
            (2) Derselbe muß enthalten:
            
        
    
- 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
 - 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
 - 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 109 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.