§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 518 § 518
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: (2) Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
werde. 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden. (3) Bei der Einreichung der Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 518.
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
(2) Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
2(3) Bei der Einreichung der Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 109 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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