§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 532. 
        
            (1) [1] Die Änderung oder Erweiterung des Klageantrags sowie die Erhebung einer Widerklage ist unzulässig. [2] Zulässig ist jedoch eine Änderung des Klageantrags nach Maßgabe des § 268 Nr. 3 sowie der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage.
        
        (2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht in Ehe- und Kindschaftssachen.
        (3) § 529 gilt entsprechend.
        (4) Die nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Anträge kann auch der Berufungsbeklagte stellen; sie gelten als nicht gestellt, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 6, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.