§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Juni 1942–1. Februar 1943]
    1§ 532. 
        
            (1) [1] Von den Fällen des § 268 abgesehen ist die Erhebung neuer Ansprüche unzulässig. [2] Unzulässig ist auch die Erhebung einer Widerklage.
        
        (2) Abs. 1 gilt nicht in Ehe- und Kindschaftssachen.
        (3) § 529 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1942: §§ 7, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.