§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 533. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage. Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
  • 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  • 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 533 ZPO

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

§ 534 ZPO. Verlust des Rügerechts