§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 533. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage. Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
        
- 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
 - 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.