§ 533 ZPO. Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 533.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die i[m] erste[n Rechtszuge] die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem [weg]gefallen sind.
(2) War eine Partei i[m] erste[n Rechtszuge] vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die […] Vernehmung oder Beeidigung [im ersten Rechtszuge] unzulässig war.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.