§ 538 ZPO. Zurückverweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 538 | § 538 | 
| (1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: | (1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: | 
| 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; | 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist; | 
| 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist; | 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist; | 
| 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist[,] es sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist[;] | 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist; | 
| 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; | 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; | 
| 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. | 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. | 
| (2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. | (2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1924]
    1§ 538. 
        
            (1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen:
            
        - 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;
 - 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist;
 - 23. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist;
 - 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
 - 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
 
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 114 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.