§ 549 ZPO. Revisionseinlegung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2002] | 
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| § 549. Revisionseinlegung | § 549. Revisionseinlegung | 
| (1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten: | (1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; | 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; | 
| 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt. | 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde. [3] § 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. | 
| (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. | (2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2020]
    1§ 549. Revisionseinlegung. 
        
            (1) [1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. [2] Die Revisionsschrift muss enthalten:
                
        - 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
 - 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
 
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.