§ 549 ZPO. Revisionseinlegung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1986] | [1. Juli 1977] | 
|---|---|
| § 549 | § 549 | 
| (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. | (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. | 
| (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt. | (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig oder ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war. | 
    [1. Juli 1977–1. April 1986]
    1§ 549. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 3, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
 - 2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
 - 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 72, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.