§ 550 ZPO. Zustellung der Revisionsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2020] | [1. Januar 2013] | 
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| § 550. Zustellung der Revisionsschrift | § 550. Zustellung der Revisionsschrift | 
| (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. | 
| (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. | (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. | 
    [1. Januar 2013–1. Januar 2020]
    1§ 550. Zustellung der Revisionsschrift. 
        
            2(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist.
        
        (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 2. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 21 S. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.