§ 550 ZPO. Zustellung der Revisionsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2013] | [1. Januar 2002] | 
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| § 550. Zustellung der Revisionsschrift | § 550. Zustellung der Revisionsschrift | 
| (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. | (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist. | 
| (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. | (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2013]
    1§ 550. Zustellung der Revisionsschrift. 
        
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Abs. 1 Satz 4 geschehen ist.
        (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.