§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [15. September 1975] |
---|---|
§ 556 | § 556 |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder des Beschlusses über die Annahme der Revision (§ 554b) anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. | (1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. |
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a gelten entsprechend. [4] Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird. | (2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a gelten entsprechend. [4] Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird. |
[15. September 1975–1. April 1991]
1§ 556.
2(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. 3[3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a gelten entsprechend. 4[4] Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.92, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
- 3. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
- 4. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.