§ 556 ZPO. Verlust des Rügerechts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975] | [1. Oktober 1950] |
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§ 556 | § 556 |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. | (1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat. |
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3 und des § 554a gelten entsprechend. [4] Die Anschließung verliert auch dann ihre Wirkung, wenn die Annahme der Revision nach § 554b abgelehnt wird. | (2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a gelten entsprechend. |
[1. Oktober 1950–15. September 1975]
1§ 556.
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet hat.
(2) [1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. [2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift begründet werden. [3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522, 553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.92, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.