§ 558 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 558. 
        
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
        (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im § 555 erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig.
        (3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.
        (4) Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.