§ 565 ZPO. Leitentscheidung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [31. Oktober 2024]
    1§ 565. Leitentscheidung. 
        
            (1) [1] Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. [2] Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
        
        
            (2) In dem Beschluss wird
            
        - 1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
 - 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
 
            (3) [1] Der Beschluss ist zu begründen. [2] Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. Oktober 2024: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.