§ 567 ZPO. Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 567 § 567
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine […] mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch [die] ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist. (1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. (2) [1] Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungs- und Beschwerdeverfahren und gegen
(3) [1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519b die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Die Vorschriften des § 519b Abs. 2 und des § 793 Abs. 2 sowie des § 6 der Dritten Vereinfachungsverordnung bleiben unberührt.
als unzulässig verworfen wird. (3) (weggefallen)
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 567.
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen ist.
2(2) [1] Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungs- und Beschwerdeverfahren und gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig. [2] Die Vorschriften des § 519b Abs. 2 und des § 793 Abs. 2 sowie des § 6 der Dritten Vereinfachungsverordnung bleiben unberührt.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 122 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Februar 1943: §§ 5 Abs. 1 S. 2, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
3. 1. Februar 1943: §§ 5 Abs. 1 S. 1, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

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