§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. April 1991–1. Januar 2002]
    1§ 568. 
        
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht.
        
            2(2) [1] Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. [2] Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
        
        (3) Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.95, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 43, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.