§ 585 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 585. Allgemeine Verfahrensgrundsätze | § 585 | 
| [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. | [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 585. [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.