§ 585 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 585 | § 585 | 
| [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. | Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 585. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.