§ 606a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
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§ 606a | § 606a |
Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, | Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, |
1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, | 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, |
2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder | 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder |
3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. | 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 606a. Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
- 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
- 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder
- 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 2, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.