§ 606a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] | 
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| § 606a | § 606a | 
| Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, | Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen, | 
| 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, | 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, | 
| 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben oder | 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder | 
| 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. | 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt. | 
    [1. Juli 1958–1. Juli 1977]
    1§ 606a. Die Vorschriften des § 606 stehen der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen,
        
- 1. wenn der Beklagte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
 - 2. wenn der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Ausland gehabt haben, oder
 - 3. wenn der Beklagte die Anerkennung der Entscheidung beantragt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 2, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.