§ 612 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. November 2018–13. Oktober 2023]
    1§ 612. Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil. 
        
(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.
        
            (2) [1] Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. [2] Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.