§ 612 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. August 1938]
§ 612 § 612
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 3[0] des Ehegesetzes […] nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann. (1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 35 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. [2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. (2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. [2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
[1. August 1938–1. Oktober 1950]
1§ 612.
2(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 35 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren kann.
(2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 3[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 137 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. August 1938: §§ 33, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.
3. 1. August 1938: §§ 40 S. 2 Halbs. 1, 87 Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 27. Juli 1938.

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