§ 618 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Februar 1943] | 
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| § 618 | § 618 | 
| (1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht anzuwenden. | (1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. | 
| (2) (weggefallen) | |
| (2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. | (3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. | 
| (3) Die Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. | (4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. | 
| (4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig. | (5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. | 
| (5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. | (6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. | 
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 618. 
        
        
        
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
        (4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
        (5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 140 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 3. 1. Februar 1943: §§ 7 Abs. 6, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
 - 4. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.