§ 618 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 618 | § 618 |
(1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. | (1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. |
(2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden. | (2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden. |
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. | (3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. |
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. | (4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. |
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. | (5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. |
(6) Die Vorschriften der Abs[ätze] 2 [bis] 5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. | (6) Die Vorschriften der Abs. 2-5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 618.
(2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden.
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(6) Die Vorschriften der Abs. 2-5 finden auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 140 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.