§ 620a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1981][1. Januar 1980]
§ 620a § 620a
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
[1. Januar 1980–1. Januar 1981]
1§ 620a.
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
2(3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden.
(4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 1980: Artt. 4, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

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