§ 620a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] | 
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| § 620a | § 620a | 
| (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | (1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. | 
| (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. | (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen. | 
| (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sollen das Kind und das Jugendamt angehört werden. [2] Ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden. | (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | 
| (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. | (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 1980]
    1§ 620a. 
        
(1) Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
        
            (2) [1] Der Antrag ist zulässig, sobald die Ehesache anhängig oder ein Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht ist. [2] Der Antrag kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. [3] Der Antragsteller soll die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen.
        
        
            (3) [1] Vor einer Anordnung nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 soll das Jugendamt angehört werden; ist dies wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht möglich, so soll das Jugendamt unverzüglich nach der Anordnung gehört werden. [2] § 1695 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
        
        (4) Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn die Ehesache in der Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.