§ 622 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 622. Scheidungsantrag | § 622 | 
| (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. | (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. | 
| (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob | (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob | 
| 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | 
| 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. | 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. | 
| (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. | (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 622. 
        
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
        
            (2) 2[1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
                
        - 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
 - 2. Familiensachen der in § 621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
 
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 6 Nr. 19, 17 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997.