§ 622 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1977] | 
|---|---|
| § 622 | § 622 | 
| (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. | (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. | 
| (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob | (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob | 
| 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, | 
| 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet wird, | 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird, | 
| 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. | 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. | 
| (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. | (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 1980]
    1§ 622. 
        
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
        
            (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
                
        - 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
 - 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird,
 - 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
 
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.