§ 622 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 622 § 622
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig. (1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob (2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge unterbreitet wird, 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird,
3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend. 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner. (3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 622.
(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.
(2) [1] Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob
  • 1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
  • 2. ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird,
  • 3. Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.
[2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.
(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 24, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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